Satzung/Statutes
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen World HAND International – Humanitarian Action and Development. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Heidelberg.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe; Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Menschen mit Behinderungen sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste; Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden; Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens; die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit; die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (gemeinnützige Zwecke nach § 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 7, Nr. 10, Nr. 13, Nr. 15 und Nr. 25 der Abgabenordnung) sowie mildtätige Zwecke.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterstützungs- und Hilfeleistungen für von Armut betroffene Personen, insbesondere in Ländern des Globalen Südens, sowie für von Krieg und Naturkatastrophen betroffene Personen in und aus Krisengebieten. Zu den zweckverwirklichenden Maßnahmen gehören unter anderem:
1. Persönliche und wirtschaftliche Hilfeleistung und Unterstützung insbesondere im Gebiet der Arbeitsförderung, medizinischen Versorgung, Bildung, und Ernährungssicherung.
2. Armutsbekämpfung insbesondere durch Schaffung von Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten, Schaffung von Existenzgrundlagen sowie Verbesserung der sanitären Bedingungen.
3. Bereitstellung und Lieferung von Sach- und Geldspenden an Betroffene von humanitären Krisen oder Armut, sowie an in- und ausländische Organisationen gleich welcher Rechtsform, sofern dies der Erfüllung der in Absatz 1 genannten gemeinnützige Zwecke des Vereins dient. Sach- und Geldspenden werden insbesondere bereitgestellt für Schutz und Wärme, medizinische Zwecke, Ernährung und Verpflegung sowie auch zur Förderung des seelischen Wohls von Betroffenen.
4. Unterstützung von Geflüchteten und Vertriebenen in der Integration in Gesellschaft und Arbeitsmarkt an ihrem neuen Aufenthaltsort.
5. Bereitstellung und Vermittlung von Unterkünften, insbesondere durch Vermittlung von privaten Unterkünften sowie in Zusammenarbeit mit privaten oder öffentlichen Aufnahmeeinrichtungen.
6. Selbstlose Unterstützung von Personen im Sinne von § 53 der Abgabenordnung. Die Unterstützung erfolgt für Personen die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder deren Bezüge nicht höher sind als in Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung definiert.
7. Entwicklungspolitische Bildungsarbeit zur Sensibilisierung der Gesellschaft im In- und Ausland für Themen der in Absatz 1 genannten gemeinnützigen Aufgaben.
8. Parteipolitisch neutrale Einflussnahme auf die politische Meinungs- und Willensbildung sowie auf Gestaltung der öffentlichen Meinung zur Förderung der in Absatz 1 genannten Verfolgung der steuerbegünstigten Zwecke.
(3) Der Verein ist offen für die Kooperation mit geeigneten in- und ausländischen Partner in Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben. Er kann sich, sofern dies der Erfüllung seiner gemeinnützigen Aufgaben dient, auch an in- und ausländischen Einrichtungen, gleich welcher Rechtsform, die im Bereich der in Absatz 1 genannten Aufgaben tätig sind, beteiligen.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie erhalten beim Ausscheiden oder Auflösung des Vereins keinerlei Anteile am Vereinsvermögen.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Der Verein darf seine Mittel anderen, ebenfalls in Deutschland wegen Gemeinnützigkeit steuerbegünstigten Körperschaften und inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Verwendung für die in Absatz 1 aufgeführten gemeinnützigen Zwecke zuwenden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das Vereinsziel fördert.
(2) Der Verein hat aktive Mitglieder und Fördermitglieder.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zu Quartalsende erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, dem Vorstand zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu Vereinszwecken zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
(3) Fördermitglieder haben Rede- und Antragsrecht, haben jedoch kein aktives oder passives Wahlrecht.
§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und seinem/ihrem Stellvertretenden.
(2) Vertretungsberechtigt ist je ein Vorstandsmitglied. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
(3) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet der Vorstand ohne Beteiligung der betreffenden Vorstandsperson.
(4) Eine Entscheidung über Erweiterung des Vorstands durch Beisitzer kann vom Vorstand getroffen werden. Diese werden jeweils für eine Amtszeit von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand bestellt.
(6) Die Beisitzer im Verein sind nicht vertretungsberechtigt.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 10 Bestellung des Vorstands
(1) Vorstandsvorsitzende/r und seine Stellvertretung werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; sofern das Vorstandsmitglied seine Mitgliedschaft freiwillig beendet, endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so ist das vertretungsberechtigte Mitglied des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
(3) Beisitzer werden in Anzahl des nach § 8 Absatz 5 getroffenen Vorstandsbeschlusses von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 2 Jahren in den Vorstand bestellt.
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Einberufung der Vorstandsmitglieder erfolgt per Email. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Mitglied anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(2) Beisitzer haben kein Beschlussrecht.
(3) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: a) Änderungen der Satzung, b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge, c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein, d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, f) die Auflösung des Vereins.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt per Email unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Nur über rechtzeitig und ausreichend detailliert angekündigte Tagesordnungspunkte darf auf der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 45% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer und Menschen mit Behinderungen (nach § 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 10 der Abgabenordnung).
